Radon-Lüftung
Radon-Lüftung ist kostengünstigste Lösung des Radonproblems

Zur Lösung des Radonproblems ist Lüften die kostengünstige Alternative zu kostenaufwendigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Darin sind sich Experten einig. Passende Anlagen zur Lösung des Radonproblems finden Sie in unserem Online-Shop.
Warum Radon-Lüftung?
Ab dem 1.01.2019 wurde im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG §5 Abs. 29) der erlaubte Referenzwert * für Radon auf
300 Becquerel/m³
in Wohn- und Arbeitsräumen verbindlich festgelegt.
- Bei Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen > 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen sofort Maßnahmen eingeleitet werden, um die Radon-Konzentration dort zu senken.
- Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen der Arbeitsplatz gemeldet, die zu erwartende Strahlendosis für die Beschäftigten abgeschätzt und ggf. weitere Maßnahmen ergriffen werden.
- Für private, bereits bestehende Wohngebäude können Eigentümer und Bewohner freiwillig Maßnahmen ergreifen, um die Radon-Konzentration im Gebäude zu senken.
- Für private Neubauten besteht für Bauherren die Pflicht, durch bauliche Maßnahmen weitgehend zu verhindern, dass Radon in das Gebäude eindringen kann.
Das Becquerel (Kurzzeichen: Bq) ist die Maßeinheit der Zerfallsrate eines radioaktiven Stoffes und gibt an, wie viele Kernzerfälle pro Sekunde stattfinden.
Folgende Gruppen können unter anderem sich als unmittelbar betroffen:
- Arbeitgeber
- Vermieter und Vermietungsgesellschaften
- Hausbesitzer
- Makler
- Mieter mit öffentlichem Personenzugang (Läden, Weinkeller, Vereine ...)
- u.a.

In jedem Fall empfehlen wir diesen Personengruppen, entsprechende Messungen durchzuführen, zu dokumentieren und wenn erforderlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Messeinrichtungen für jedermann preiswert zugänglich sind und das Thema zunehmend in der Öffentlichkeit aufgegriffen wird, sind gerichtliche Auseinandersetzungen und Schadenersatzforderungen zu erwarten.
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* Ein Referenzwert dient gemäß Strahlenschutzgesetz lediglich "als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen". "Ein Referenzwert ist kein Grenzwert", so das Strahlenschutzgesetz.